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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und
Zeitschriften
Ziffer 1
"Anzeigenauftrag" im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer
oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten
in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.
Ziffer 2
Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb
eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines
Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so
ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten
Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz
1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
Ziffer 3
Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb
der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die
im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
Ziffer 4
Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der
Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet
etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten
und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag
zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf
höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
Ziffer
5
Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeter
dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
Ziffer 6
Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen
ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an
bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen,
müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber
noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag
auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden
in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen
Vereinbarung bedarf.
Ziffer 7
Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei
Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen,
die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar
sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort "Anzeige" deutlich
kenntlich gemacht.
Ziffer 8
Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne
Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - und Beilagenaufträge wegen des
Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen,
sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn
deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt
oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt
auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder
Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag
erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend.
Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck
eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen
enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages
wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
Ziffer 9
Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und
einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber
verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen
fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet
die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch
die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
Ziffer 10
Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem,
unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch
auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber
nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde.
Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen
oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber
ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden
bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind - auch bei telefonischer
Auftragserteilung - ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit
der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren
Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu
zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen.
Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr
haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit
von einfachen Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber
Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf
den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts
beschränkt. Reklamationen müssen - außer bei nicht offensichtlichen
Mängeln - innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und
Beleg geltend gemacht werden.
Ziffer 11
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der
zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen,
die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten
Frist mitgeteilt werden.
Ziffer 12
Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird
die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung
zugrunde gelegt.
Ziffer 13
Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird
die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung
der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste
ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen,
sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung
vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach
der Preisliste gewährt.
Ziffer 14
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die
Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die
weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen
und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen
begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist
der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses
das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich
vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung und von dem Ausgleich
offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Bei Zahlungsverzug
oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 4,5% über dem jeweils gültigen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie Einziehungskosten berechnet,
es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren Schaden des
Verlages nach. Im Falle des Zahlungsverzugs werden ungeachtet der
vereinbarten Zahlungsbedingungen sämtliche offenstehenden Rechnungen
zur sofortigen Zahlung fällig. Bei Konkursen und Zwangsvergleichen
entfällt jeglicher Nachlass.
Ziffer 15
Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg.
Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Computerausdrucke,
Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert.
Zusätzliche Belege können nur gegen einen Unkostenbeitrag erstellt
werden. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine
Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die
Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
Ziffer 16
Kosten für die Anfertigung nicht der Norm entsprechender
Anzeigen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende
erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat
der Auftraggeber zu tragen.
Ziffer 17
Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über
mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden,
wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden
Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte
durchschnittliche Auflage oder - wenn eine Auflage nicht genannt
ist - die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls
die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen
Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur
dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer
Auflage bis zu 50000 Exemplaren 20 v. H., bei einer Auflage bis zu
100000 Exemplaren 15 v. H., bei einer Auflage bis zu 500000 Exemplaren
10 v. H., bei einer Auflage über 500000 Exemplaren 5 v. H. beträgt.
Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen,
wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so
rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der
Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
Ziffer 18
"Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht
eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten
Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige
Format DIN A 4 (Gewicht 80 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-,
Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen
und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung
kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der
Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt." Bei
Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige
Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur
auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen
werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht
abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der
Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.
Ziffer 19
Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an
den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet
3 Monate nach Ablauf des Auftrages.
Ziffer 20
Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages Im Geschäftsverkehr
mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand
der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren
geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten
nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt
des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung
unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des
Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages
a) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte
die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er vom
Auftraggeber irregeführt oder getäuscht wird. Durch Erteilung eines
Anzeigenauftrags verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung
einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der
veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe
des jeweils gültigen Anzeigentarifs.
b) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung
für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion
zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber
obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die
diesem aus der Ausführung des Auftrags, auch wenn er sistiert sein
sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet,
Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter
beeinträchtigt werden. Erscheinen sitierte Anzeigen, so stehen auch
dem Auftraggeber daraus keine Ansprüche gegen den Verlag zu. Der
Auftraggeber hält den Verlag auch von allen Ansprüchen aus Verstößen
gegen das Urheberrecht frei.
c) Abbestellungen müssen schriftlich erfolgen. Bei
Abbestellung einer Anzeige kann der Verlag die entstandenen Satzkosten
berechnen.
d) Bei Kennziffernanzeigen ist der Auftraggeber verpflichtet,
die den Angeboten beigegebenen Anlagen zurückzusenden.
e) Fälle höherer Gewalt wie auch vom Verlag unverschuldete
Arbeitskampfmaßnahmen entbinden den Verlag von der Verpflichtung
auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadensersatz.
f) Anzeigenaufträge des Einzelhandels und Handwerks,
worunter auch selbständig werbende Filialbetriebe fallen, werden
zum Ortspreis berechnet. Verkaufsagenturen, Verkaufsstellen und Zweigniederlassungen
von überregionalen Verkaufsorganisationen, deren Insertion zentral
verwaltet wird, sind keine Einzelhandelsgeschäfte im Sinne der Preisliste.
Auf den Ortspreis wird keine Agenturprovision gewährt.
g) Ein Kollegenrabatt von zehn Prozent auf den Grundpreis
wird nur bei Direkt-Anzeigenaufträgen gewährt.
h) Der Verlag behält sich das Recht vor, für Anzeigen
und Veröffentlichungen in Verlagsbeilagen, Sonderveröffentlichungen,
Anzeigen - Kollektiven und bei Promotion-Aktionen - in Kooperation
mit Werbepartnern - (z.B. Gewinnspiele, Verlosungen, Mitmach-Spiele,
PR-Veröffentlichungen u.a.m. auch im Medienverbund mit z.B. TV, Funk,
Plakat etc.-) abweichende- auch Pauschal-Preise festzulegen.
i) Der Inserent hat rückwirkend Anspruch auf den seiner
tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden
Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlossen
hat, der auf Grund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein
berechtigt.
k) Der ermäßigte Kino-mm-Preis kann nur von den Filmtheatern
in Anspruch genommen werden, die ein Entgelt ausschließlich für das
Vorführen von Filmen verlangen.
l) Bei unbezahlten Forderungen behält sich der Verlag
vor, Abschlüsse vor Ablaufzeit abzurechnen und Ansprüche aus Abschlussrechnungen
bzw. Belastungen in das laufende Mahnverfahren mit einzubeziehen.
m) Bezüglich der Entgeltminderung verweisen wir
auf die bestehenden Zahlungs- und Konditionsvereinbarungen.
Stand: 1. Oktober 2009
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